BJV-Geschäftsstelle

BR muss Feste Freie, die im BJV sind, nach dem Tarifvertrag honorieren

Der BJV gewinnt Klage gegen den BR vor dem Bundesarbeitsgericht

München, 13.10.2021

Der Bayerische Rundfunk (BR) muss arbeitnehmerähnliche Mitarbeitende der Redaktion „Bayern Aktuell“, die Mitglied im Bayerischen Journalisten-Verband (BJV) sind, nach den Sätzen des Tarifvertrags honorieren. Die Vergütung der pauschalierten Reporter nach Tagespauschalen, wie sie seit 2016 erfolgt, ist tarifwidrig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute auf Klage des BJV gegen den BR entschieden.

Der BJV hat mit dem Sender mehrere Haustarifverträge unter anderem über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen („Feste Freie“) nach so genannten Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk geschlossen. Seit Dezember 2016 vergütet der BR bei ihm als „pauschalierte Tagesreporter“ tätige arbeitnehmerähnliche Mitarbeitende nicht nach speziellen sog. Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen. Diese sind im Honorarrahmen unter der Überschrift „sonstige Mitarbeit“ vorgesehen.

Das bedeutete in der Praxis, dass die betroffenen „12a-ler“ in der Regel weniger Honorar bekommen, als ihnen nach den einschlägigen Tarifsätzen zustehen würde. Der BJV hatte diese Honorierung für tarifwidrig gehalten und deshalb den Rechtsstreit gegen den BR bis zum Bundesarbeitsgericht geführt. Er forderte mit der Klage, dass alle 12a-Tagespauschalisten des BR, zumindest aber alle BJV-Mitglieder unter diesen, nach den Honorarziffern des zwischen BJV und BR geschlossenen Tarifvertrags zu honorieren seien.

Das Besondere an dem BAG-Urteil: Da der BJV als beim BR vertretene Gewerkschaft geklagt hat, erstreckt sich die Wirkung des Urteils nur auf solche 12a-ler, die Mitglied im BJV sind. Ein Problem war bisher, dass der BJV sich geweigert hatte, die Namen seiner Mitglieder gegenüber dem Gericht offenzulegen. Daher war der Verband in den ersten beiden Instanzen gescheitert. Das BAG urteilte nun, dass die Nennung der Namen nicht notwendig ist.

Das Gericht führte aus, der BR habe gegen seine „tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft“ verstoßen. „Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen“, heißt es in dem Urteil. Die Richter beschränkten diesen Anspruch allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten, also auf diejenigen, die Mitglied in der Gewerkschaft BJV sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 4 AZR 403/20 –). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

„Damit ist nach fünf Jahren höchstrichterlich klargestellt, dass sich der Bayerische Rundfunk tarifwidrig verhalten hat“, betont BJV-Geschäftsführer Dennis Amour. Man müsse abwarten, wie das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung begründen werde. Nach einer ersten Einschätzung geht er davon aus, dass dem BAG-Urteil eine entscheidende Bedeutung für die weiteren Tarifverhandlungen mit dem BJV zukommen wird.

Kontakt:
Maria Goblirsch
E-Mail: presse@bjv.de
Telefon: 0171 6876973

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