Fachgruppe Betriebs- und Personalräte

Jetzt führt der Weg leichter zum Betriebsrat

Betriebsräteseminar in Kainsbach klärte über Modernisierungen im Gesetz auf

München, 15.10.2021

In der Pandemie ist es üblich geworden, dass Betriebsräte per Telefon- oder Videokonferenz tagen. Eine Gesetzesnovelle legitimiert das auch, aber unter welchen Voraussetzungen? Eine der vielen Fragen, die während des BJV-Herbstseminars für Betriebsräte in der Kainsbacher Mühle von Rechtsanwalt Michael Székely (Fürth) geklärt wurden.

So verlangt das 2020 modernisierte Betriebsverfassungsgesetz, dass Teilnehmer an Online-Sitzungen ihre Teilnahme „in Textform“ zu bestätigen haben (BetrVG § 34), also per Mail oder Whatsapp einzeln anzeigen müssen, damit gültige Beschlüsse gefasst werden können. Denn grundsätzlich soll der Betriebsrat in Präsenzsitzungen tagen, die kein Dritter mitverfolgen darf. Wenn ein Viertel der Mitglieder der Online-Konferenz widerspricht, muss sie in Anwesenheit stattfinden (BetrVG § 30).

Bei der Einführung von mobiler Arbeit im Betrieb hat der Betriebsrat nun insofern ein Recht auf Mitbestimmung, wie die Arbeit ausgestaltet wird, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht wird (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 14). Die grundlegende Entscheidung indes trifft der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts allein, ob, für welche Arbeitsplätze und in welchem zeitlichen Umfang er mobile Arbeit ermöglichen will (Gewerbe-Ordnung § 106).

Was bedeutet Homeoffice?
Unscharf ist allerdings der Begriff Homeoffice. Zu unterscheiden ist die mobile Arbeit nämlich von der Einrichtung eines festen Telearbeitsplatzes zuhause. Für ihn gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Der Unfallversicherungsschutz besteht bei mobiler Arbeit im gleichen Umfang wie im Betrieb, allerdings erstreckt er sich nur auf eine „dem Unternehmen dienende Tätigkeit“. Schon der Gang zur Toilette und zur Küche/Kantine sind nicht versichert.

Betriebsratswahl wird einfacher
Die Betriebsratswahl in kleineren und mittleren Betrieben wird durch das modernisierte Betriebsverfassungsgesetz deutlich vereinfacht (BetrVG § 14a). Bis zu 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen braucht es gar keine Unterstützerunterschriften für den Wahlvorschlag mehr, in Betrieben bis zu 100 Beschäftigten genügen mindestens zwei Unterschriften.

Schon eine Woche nach der ersten Wahlversammlung, die einen Wahlvorstand wählt, kann jetzt in kleinen Betrieben die Abstimmung erfolgen. Auch in Betrieben mit bis zu 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.

Neues beim Datenschutz
Ein delikater Fall ist die Einhaltung des Datenschutzes im Betriebsrat. Bei der Verarbeitung von sensiblen Beschäftigtendaten hat der Betriebsrat „angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person“ zu ergreifen. Doch der Arbeitgeber ist zuständig für die Überwachung dieser Datenschutz-Pflichten (BetrVG 79a Abs. 2); um nicht die Verschwiegenheit des Betriebsrats zu verletzen, verpflichtet das Gesetz nun beide Seiten, sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu unterstützen (BetrVG § 79a Abs. 3).

Neues auch bei der Teilzeit
Ebenfalls eine wichtige Neuerung ergibt sich aus der Einführung der Brückenteilzeit. Galt bisher nur, dass über den Antrag zur Teilzeit Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Erörterung halten müssen, um zu einer dann dauerhaften Einigung zu gelangen, so kann nun auch eine zeitlich begrenzte Teilzeit-Beschäftigung von mindestens einem und höchstens fünf Jahren vereinbart werden.

Damit besteht nun ein Anspruch auf die Rückkehr in die Vollzeit (Teilzeit- und Befristungsgesetz §§ 8, 9a). Achten, erklärte Rechtsanwalt Székely, sollte der Arbeitnehmer auf jeden Fall darauf, seine Wünsche für die Teilzeit präzise zu beschreiben, dass nicht der Arbeitgeber sie in ungünstige Zeiten legt.

Alois Knoller

Betriebsräte-Info 6/2021
In der Betriebsräte-Info des DJV vom 15. Oktober 2021 finden Betriebsräte weitere Informationen zur neuen Wahlordnung im BVerfG, diese Informationen erhalten Sie per E-Mail zugeschickt.

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